Wegzugsbesteuerung 2026: Wann sie Unternehmer betrifft
Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG: die drei Voraussetzungen, was sie kostet, die Ratenzahlung und die Rückkehrerregelung. Nur mit Kapitalgesellschaftsanteilen ab 1 %.
Betroffen ist, wer mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft hält – irgendwann in den letzten fünf Jahren – und in den letzten zwölf Jahren mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war. Dann gilt der Wegzug als fiktive Veräußerung zum Verkehrswert. Nicht betroffen: Einzelunternehmer und Freiberufler ohne Kapitalgesellschaftsanteile.
Für Gesellschafter von GmbHs, UGs, AGs und vergleichbaren ausländischen Kapitalgesellschaften, die einen Wegzug planen.
Wenn du ein Einzelunternehmen führst, keine Anteile hältst und nur Aktien unterhalb von 1 % je Unternehmen besitzt, betrifft dich § 6 AStG nicht. Für dich ist Deutschland abmelden und trotzdem steuerpflichtig? der relevantere Artikel.
Die drei Voraussetzungen
Alle drei müssen zusammenkommen:
- Beteiligung von mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 17 EStG – maßgeblich ist, ob die Schwelle irgendwann innerhalb der letzten fünf Jahre erreicht war, nicht nur am Wegzugstag.
- Sieben Jahre unbeschränkte Steuerpflicht innerhalb der letzten zwölf Jahre.
- Ende der unbeschränkten Steuerpflicht durch Wegzug – oder ein gleichgestellter Tatbestand wie unentgeltliche Übertragung an eine im Ausland ansässige Person.
Seit dem 1. Januar 2025 sind zusätzlich gewichtige Investmentanteile erfasst, für die eigene Schwellen nach dem InvStG gelten.
Was das konkret kostet
Besteuert wird der fiktive Veräußerungsgewinn: Verkehrswert der Anteile minus Anschaffungskosten. Auf den Gewinn wird das Teileinkünfteverfahren angewandt, es fließt also nicht der volle Betrag in die Bemessungsgrundlage.
| Beispiel | Wert |
|---|---|
| Verkehrswert der GmbH-Anteile | 1.000.000 € |
| Anschaffungskosten (Stammkapital) | 25.000 € |
| Fiktiver Veräußerungsgewinn | 975.000 € |
| Steuerlast, grob | rund 275.000 € |
Zahlbar in sieben gleichen Jahresraten nach § 6 Abs. 4 AStG, auf Antrag und regelmäßig gegen Sicherheitsleistung. Die erste Rate wird binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids fällig, die weiteren jeweils am 31. Juli der Folgejahre.
Das Entscheidende an dieser Zahl: Es ist eine einmalige Maut, kein Dauerzustand. Sie fällt beim Grenzübertritt an und danach nie wieder. Was jährlich anfällt, entscheidet das Zielland.
Was sich seit 2022 geändert hat – und warum das wichtig ist
Bis Ende 2021 gab es für Wegzüge innerhalb der EU und des EWR eine unbefristete zinslose Stundung. Wer nach Österreich oder Portugal zog, zahlte faktisch nichts, solange er nicht verkaufte.
Diese Ewigkeitsstundung ist mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz zum 1.1.2022 ersatzlos entfallen. Seitdem gilt die Siebenjahresrate für alle Zielländer gleich – EU oder nicht.
Ende 2023 wurde zusätzlich rückwirkend ab dem 17.08.2023 die Möglichkeit erweitert, die Stundung bei Altfällen zu widerrufen. Wer vor 2022 weggezogen ist und sich auf die alte Regelung verlässt, sollte den eigenen Fall überprüfen lassen – das ist einer der wenigen Punkte, bei denen Nichtstun aktiv gefährlich ist.
Parallel läuft die Diskussion um die Unionsrechtskonformität weiter. Das Wächtler-Verfahren zum Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz hat gezeigt, dass die Verschärfungen angreifbar sind. Verlassen sollte man sich darauf nicht.
Die Rückkehrerregelung – der praktisch wichtigste Hebel
Nach § 6 Abs. 3 AStG entfällt die Steuer rückwirkend, wenn du innerhalb von sieben Jahren wieder unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland wirst und die Anteile zwischenzeitlich nicht veräußert hast. Bereits gezahlte Raten werden erstattet.
Auf Antrag ist eine Verlängerung um weitere fünf Jahre möglich, wenn der Wegzug von vornherein nur vorübergehend angelegt war – insgesamt also bis zu zwölf Jahre.
Ein wichtiges Detail: Der BFH hat zur Vorgängerfassung entschieden (I R 55/19 vom 21.12.2022), dass es auf eine vorherige Rückkehrabsicht nicht ankommt – maßgeblich ist die tatsächliche Rückkehr im gesetzlichen Zeitrahmen. Für die Fristverlängerung über sieben Jahre hinaus wird die Absicht allerdings sehr wohl geprüft.
Zwei Sätze, die beide falsch sind
„Jeder Unternehmer zahlt beim Auswandern Wegzugssteuer." Falsch. Ohne Kapitalgesellschaftsanteile ab 1 % greift § 6 AStG nicht. Wer als Freiberufler oder Einzelunternehmer wegzieht, ist davon nicht betroffen – wohl aber möglicherweise von der Betriebsaufgabe und von § 2 AStG.
„Solange ich nicht verkaufe, kann keine Steuer entstehen." Falsch. Genau das ist der Sinn der Vorschrift: Sie fingiert eine Veräußerung, die nicht stattgefunden hat.
Meine klare Meinung
Der Fehler ist fast nie die Steuer selbst, sondern der Zeitpunkt. Wer die Prüfung nach dem Umzug beginnt, hat die meisten Gestaltungsoptionen bereits verloren – sie setzen sämtlich vor dem Ende der unbeschränkten Steuerpflicht an.
Realistischer Vorlauf: zwölf bis vierundzwanzig Monate. Nicht weil die Prüfung so lange dauert, sondern weil Umstrukturierungen Fristen haben, Bewertungen Zeit brauchen und Sicherheitsleistungen organisiert werden müssen.
Und für wen das Thema entspannt ist: Wer eine junge Gesellschaft ohne nennenswerte stille Reserven hält, für den ist § 6 AStG eine Formalie. Die Vorschrift trifft Werthaltigkeit, nicht Rechtsform.
Die Meldepflicht, die viele übersehen
Der Wegzug ist dem Finanzamt anzuzeigen. Die Mitteilung nach § 6 AStG wird elektronisch übermittelt; das Finanzamt setzt die Steuer fest und fordert gegebenenfalls Unterlagen und Sicherheiten an. Wer das unterlässt, hat kein steuerliches Problem weniger, sondern eines mehr.
Nächster Schritt
Für eine erste Einordnung reichen drei Angaben: Höhe deiner Beteiligung, ungefährer Verkehrswert der Gesellschaft, und wie viele Jahre du in den letzten zwölf unbeschränkt steuerpflichtig warst.
→ Wegzugs-Check starten oder Erstgespräch buchen
Quellen: § 6 AStG · § 17 EStG · § 2 AStG · § 19 Abs. 3 InvStG · ATAD-Umsetzungsgesetz · AEAO zum AStG · BFH I R 55/19 vom 21.12.2022
Stand: 28. August 2026
Allgemeine Information. § 6 AStG ist stark einzelfallabhängig; die Prüfung gehört zu einem zugelassenen Steuerberater.
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Dieser Artikel ist allgemeine Information und keine Steuer- oder Rechtsberatung.